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767.21 VABSOEIB CH-BE

Art. 14 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Mitwirkung der Behörden

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Art. 14 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Mitwirkung der Behörden

1. Das SVSA ist befugt, bei den zuständigen Direktionen und Ämtern Unterlagen, die zum Vollzug der vorliegenden Verordnung notwendig sind, einzuverlangen.

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