767.21
VABSOEIB
CH-BE
Art. 14 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Mitwirkung der Behörden
Art. 14 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Mitwirkung der Behörden
1. Das SVSA ist befugt, bei den zuständigen Direktionen und Ämtern Unterlagen, die zum Vollzug der vorliegenden Verordnung notwendig sind, einzuverlangen.