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767.21 VABSOEIB CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Meldepflicht

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Art. 13 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Meldepflicht

1. Schiffshalter und Schiffshalterinnen, welche der Meldepflicht nach Artikel 4 des Schiffsteuerdekretes nach erfolgter Steuerbefreiung nicht nachkommen, unterliegen den Rechtsfolgen des genannten Artikels.

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