767.21
VABSOEIB
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Meldepflicht
Art. 13 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Meldepflicht
1. Schiffshalter und Schiffshalterinnen, welche der Meldepflicht nach Artikel 4 des Schiffsteuerdekretes nach erfolgter Steuerbefreiung nicht nachkommen, unterliegen den Rechtsfolgen des genannten Artikels.