767.21
VABSOEIB
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Zusätzliche Beweismittel
Art. 12 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Zusätzliche Beweismittel
1. Das SVSA ist befugt, im Rahmen des Prüfungs- und Kontrollverfahrens beim Gesuchsteller/bei der Gesuchstellerin weitere Auskünfte einzuholen und Unterlagen einzuverlangen.