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767.21 VABSOEIB CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Gesuche

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Art. 11 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Gesuche

1. Gesuche nach Artikel 19 Buchstaben c, d und e des Schifffahrtsgesetzes haben die vollständigen Daten über den Schiffshalter/die Schiffshalterin bzw. den Gesuchsteller/die Gesuchstellerin sowie das betreffende Schiff zu enthalten. Die Gesuche sind schriftlich einzureichen und bei jedem Schiffswechsel zu erneuern.

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