767.21
VABSOEIB
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Gesuche
Art. 11 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Gesuche
1. Gesuche nach Artikel 19 Buchstaben c, d und e des Schifffahrtsgesetzes haben die vollständigen Daten über den Schiffshalter/die Schiffshalterin bzw. den Gesuchsteller/die Gesuchstellerin sowie das betreffende Schiff zu enthalten. Die Gesuche sind schriftlich einzureichen und bei jedem Schiffswechsel zu erneuern.