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767.21 VABSOEIB CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) - Zweck

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Art. 1 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) · Zweck

1. Die Verordnung regelt den Vollzug von Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz).

Zweck Art. 2 Verordnung über die Ausnahmen in der Besteuerung der Schiffe (VABS) →

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