767.2
SSDDIBDTN
CH-BE
Art. 9 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) - Zuständigkeit
Art. 9 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) · Zuständigkeit
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist zuständig für alle Verfügungen im Zusammenhang mit den Schiffssteuern.