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767.2 SSDDIBDTN CH-BE

Art. 9 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) - Zuständigkeit

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Art. 9 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) · Zuständigkeit

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist zuständig für alle Verfügungen im Zusammenhang mit den Schiffssteuern.

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