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Art. 7 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) - Steuernach- und -rückforderung, Verjährung

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Art. 7 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) · Steuernach- und -rückforderung, Verjährung

1. Wurde irrtümlich die Steuer nicht erhoben oder zu tief veranlagt, so kann das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt den betreffenden Betrag für das laufende Steuerjahr sowie für die fünf vorangehenden Steuerperioden nachfordern.

2. Wurde die Steuer zu hoch veranlagt oder irrtümlich eine über die Steuerpflicht hinausgehende Leistung durch den Steuerpflichtigen erbracht, kann er den betreffenden Betrag für das laufende Steuerjahr sowie für die fünf vorangehenden Steuerperioden zurückfordern.

3. Alle Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

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