767.2
SSDDIBDTN
CH-BE
Art. 5 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) - Steuerveranlagung
Art. 5 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) · Steuerveranlagung
1. Die Steuer wird für die ganze Steuerperiode zum voraus veranlagt. Sie wird fällig mit der Zulassung des Schiffes zum Verkehr.
2. Wird das Schiff eines Halters ausser Verkehr gesetzt und ein neues Schiff auf denselben Halter zugelassen, so ist ab dem nächsten Halbjahr die Steuer für das neu zugelassene Schiff zu entrichten.
3. Die Zahlungsfrist für die veranlagte Steuer beträgt zwei Monate. Bei der Berechnung der Steuern werden Bruchteile von Franken auf- oder abgerundet.