767.2
SSDDIBDTN
CH-BE
Art. 4 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) - Meldepflicht
Art. 4 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) · Meldepflicht
1. Der Halter eines Schiffes hat die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen vor der Inverkehrsetzung des Schiffes dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu melden.
2. Unterlässt der Steuerpflichtige die vorgeschriebene Meldung vorsätzlich oder fahrlässig, so wird eine Steuerbusse ausgefällt.
3. Die Steuerbusse beträgt 100 Franken.