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767.2 SSDDIBDTN CH-BE

Art. 4 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) - Meldepflicht

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Art. 4 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) · Meldepflicht

1. Der Halter eines Schiffes hat die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen vor der Inverkehrsetzung des Schiffes dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu melden.

2. Unterlässt der Steuerpflichtige die vorgeschriebene Meldung vorsätzlich oder fahrlässig, so wird eine Steuerbusse ausgefällt.

3. Die Steuerbusse beträgt 100 Franken.

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