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SSDDIBDTN
CH-BE
Art. 3 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) - Berechnung
Art. 3 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) · Berechnung
1. Für die Antriebsleistung der zugelassenen Motoren sowie für die Länge der Schiffe gelten die im Schiffsausweis eingetragenen Werte.
2. Sind mehrere Motoren im Schiffsausweis eingetragen, erfolgt die Berechnung für alle Motoren nach deren Leistung.
3. Bruchteile bis 0,49 werden ab-, solche von 0,5 an aufgerundet.