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767.2 SSDDIBDTN CH-BE

Art. 10 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) - Inkrafttreten

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Art. 10 Dekret über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuerdekret, SSD) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften und beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekretes.

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