767.111
SMRPVOODNB
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (SMRPV) - Kontrolle
Art. 4 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (SMRPV) · Kontrolle
1. Die Einhaltung der Melde- und Reinigungspflicht wird kontrolliert durch
a) die Kantonspolizei,
b) die Kantonale Fischereiaufsicht,
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bedienten Einwasserungsstellen.
2. Die Kontrollstellen sind im Widerhandlungsfall befugt,
a) das Einwassern von Schiffen zu untersagen,
b) das unverzügliche Auswassern von Schiffen anzuordnen.
3. Die Kontrollstellen gemäss Absatz 1 Buchstabe b und c melden der Kantonspolizei Widerhandlungen.