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767.111 SMRPVOODNB CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (SMRPV) - Meldestelle

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Art. 3 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (SMRPV) · Meldestelle

1. Die Meldestelle gemäss Artikel 8a Absatz 1 Schifffahrtsdekret ist das Amt für Wasser und Abfall der Bau- und Verkehrsdirektion.

2. Sie betreibt die elektronische Plattform für die Meldungen und Reinigungsnachweise.

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