767.111
SMRPVOODNB
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (SMRPV) - Gegenstand
Art. 1 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (SMRPV) · Gegenstand
1. Diese Verordnung bezeichnet die Gewässer und die Gewässerabschnitte, für die bei einem Wechsel die Melde- und Reinigungspflicht für immatrikulierungspflichtige Schiffe gilt.
2. Sie regelt die Zuständigkeiten für die Meldestelle, die Kontrolle der Melde- und Reinigungspflicht sowie die Bezeichnung, Zertifizierung und Kontrolle der Reinigungsstellen.