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Art. 9 Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 9 Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) · Übergangsrecht

1. Die gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)3 von der Schifffahrtsbehörde verfügten örtlichen Schifffahrtsbeschränkungen werden durch dieses Dekret nicht berührt.

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