767.11
CH-BE
Art. 9 Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 9 Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) · Übergangsrecht
1. Die gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)3 von der Schifffahrtsbehörde verfügten örtlichen Schifffahrtsbeschränkungen werden durch dieses Dekret nicht berührt.