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767.11 CH-BE

Art. 8e Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) - Zuständigkeiten

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2
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Art. 8e Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zuständigkeiten für

a) die Meldestelle,

b) die Kontrolle der Melde- und Reinigungspflicht,

c) die Bezeichnung, Zertifizierung, Anerkennung und Kontrolle der Reinigungsstellen.

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