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Art. 8d Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) - Strafbestimmung und Auswasserungspflicht

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2
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Art. 8d Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) · Strafbestimmung und Auswasserungspflicht

1. Wer die Melde- oder Reinigungspflicht gemäss Artikel 8a Absatz 1 und 2 verletzt, wird mit Busse von 1000 bis 5000 Franken bestraft.

2. Sie oder er hat das Schiff ohne Verzug aus dem Gewässer zu entfernen.

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