767.11
CH-BE
Art. 8d Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) - Strafbestimmung und Auswasserungspflicht
Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2
Art. 8d Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) · Strafbestimmung und Auswasserungspflicht
1. Wer die Melde- oder Reinigungspflicht gemäss Artikel 8a Absatz 1 und 2 verletzt, wird mit Busse von 1000 bis 5000 Franken bestraft.
2. Sie oder er hat das Schiff ohne Verzug aus dem Gewässer zu entfernen.