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Art. 8c Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) - Reinigungsstellen

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2
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Art. 8c Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) · Reinigungsstellen

1. Der Kanton bezeichnet, zertifiziert und kontrolliert Reinigungsstellen, welche die Reinigung der Schiffe nach seinen fachlichen Vorgaben sicherstellen.

2. Die zertifizierten Reinigungsstellen stellen den Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie den zuständigen Behörden einen Nachweis über die Reinigung aus.

3. Nachweise von Reinigungsstellen, die in anderen Kantonen nach vergleichbaren fachlichen Vorgaben zertifiziert worden sind, werden anerkannt.

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