767.11
CH-BE
Art. 8b Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) - Ausnahmen
Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2
Art. 8b Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) · Ausnahmen
1. Von der Meldepflicht ausgenommen sind
a Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen,
b Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis.
2. Im Ereignisfall sind Organisationen gemäss Absatz 1 Buchstabe a zudem von der Reinigungspflicht ausgenommen.
3. Die Schifffahrtsbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen gewähren.