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767.11 CH-BE

Art. 8b Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) - Ausnahmen

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2
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Art. 8b Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) · Ausnahmen

1. Von der Meldepflicht ausgenommen sind

a Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen,

b Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis.

2. Im Ereignisfall sind Organisationen gemäss Absatz 1 Buchstabe a zudem von der Reinigungspflicht ausgenommen.

3. Die Schifffahrtsbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen gewähren.

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