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Art. 8a Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) - Melde- und Reinigungspflicht

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2
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Art. 8a Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) · Melde- und Reinigungspflicht

1. Immatrikulationspflichtige Schiffe, die in ein anderes Gewässer wechseln, müssen vor der Einwasserung gemeldet und durch eine zertifizierte Reinigungsstelle gereinigt werden.

2. Die Reinigungspflicht umfasst auch Transportmittel und Zubehör der Schiffe, soweit ein Kontakt mit dem Gewässer erfolgt.

3. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Gewässer und die Gewässerabschnitte, für die bei einem Wechsel die Melde- und Reinigungspflicht gemäss Absatz 1 gilt.

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