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767.11 CH-BE

Art. 7 Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) - Gesteigerter Gemeingebrauch

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1
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Art. 7 Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) · Gesteigerter Gemeingebrauch

1. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schifffahrt auf der Simme, der Kander, der Lütschine, der Saane, der Aare ab Innertkirchen, der alten Aare, der Sense und der Engstlige (z. B. River-Rafting) ist bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist die Schifffahrtsbehörde.

2. Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten, weitere Gewässer unter Bewilligungspflicht zu stellen.

3. Die Gemeindebehörde kann das Wellenreiten im Ortspolizeireglement der Bewilligung unterstellen.

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