767.11
CH-BE
Art. 6 Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) - Ausnahmen
Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1
Art. 6 Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) · Ausnahmen
1. Die Schifffahrtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen, namentlich für Unterhaltsarbeiten an Ufern von Gewässern sowie im Rahmen von nautischen Veranstaltungen, Ausnahmen von den Fahrverboten bewilligen, soweit kein überwiegendes öffentliches Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter entgegensteht.
2. Die Schifffahrt zur Nutzung des Fischbestands durch die Fischereirechtsinhaber bleibt vorbehalten.