767.11
CH-BE
Art. 4 Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) - Teilfahrverbote
Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1
Art. 4 Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) · Teilfahrverbote
1. Der Betrieb von Motorschiffen ist auf der Aare zwischen dem Stauwehr Thun und dem Schwellenmätteli Bern untersagt. Vorbehalten bleiben Fahrten der Polizei, der Rettungsdienste, der Fischereiaufsicht sowie der öffentlichen Dienste.