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Art. 3 Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) - Zeitliche Fahrverbote[[1]](#articletitle_text_fn_2241384_2_1_c)

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1
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Art. 3 Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret) · Zeitliche Fahrverbote[[1]](#articletitle_text_fn_2241384_2_1_c)

1. Die Schifffahrt ist auf allen öffentlichen Gewässern vom 1. November bis zum 31. März untersagt.

2. Von dieser Regelung ausgenommen sind der Brienzer-, der Thuner-, der Bieler- und der Wohlensee, der bernische Teil des Neuenburgersees, die Stauseen von Niederried, Aarberg und Hagneck sowie die Aare ab Meiringen, der Zihlkanal, die alte Zihl und der Unterlauf der Schüss.

3. Ausser für die in Absatz 2 erwähnten Gewässer gilt vom 1. April bis zum 31. Oktober ein Nachtfahrverbot von 22.00 bis 8.00 Uhr.

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