767.11
CH-BE
Art. 1 Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret)
Zweck
Art. 1 Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret)
1. Dieses Dekret regelt die Einschränkungen der Schifffahrt auf bestimmten bernischen Gewässern sowie die Bewilligungspflicht für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schifffahrt.
2. Es regelt die Einschränkungen der Schifffahrt auf bernischen Gewässern zur Bekämpfung der Verbreitung von aquatischer Neobiota.