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Zweck

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Zweck

1. Dieses Dekret regelt die Einschränkungen der Schifffahrt auf bestimmten bernischen Gewässern sowie die Bewilligungspflicht für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schifffahrt.

2. Es regelt die Einschränkungen der Schifffahrt auf bernischen Gewässern zur Bekämpfung der Verbreitung von aquatischer Neobiota.

Anhang 1: zu Artikel 2

1. Auf den untenstehenden Gewässern herrscht ein vollständiges Fahrverbot

1. Grimselsee

2. Oberaarsee

3. Räterichsbodensee

4. Gelmersee

5. Mattenalpsee

6. Engstlensee

7. Jägglisglunte Brienz

8. Hinterburgsee (Hinterburg-Oltscheren)

9. Faulensee Ringgenberg

10. Stauweiher Spiez

11. Lauenensee

12. Iffigensee

13. Lenkerseeli

14. Seebergsee

15. Aegelsee Diemtigen

16. Muggenseeli u. Irfigbach

17. Tschingelsee

18. Gantrischseeli

19. Amsoldingersee

20. Uebeschisee

21. Dittligsee

22. Geistsee Längenbühl

23. Gerzensee

24. Lobsigensee

25. Baggerseen, Giessen und Teiche entlang der Aare Thun-Bern

26. Häftli, Zone A

27. Kleiner Moossee

28. Grosser Moossee

29. Fräschelsweiher

30. Bleienbacher-Torfsee

31. Schwarzwasser

32. Ilfis

33. Sorne

34. Schüss

Übergangsbestimmung der Änderung vom 04.12.2024

1. Die Halterinnen und Halter von immatrikulierten Schiffen haben innert 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Änderung das aktuelle Standortgewässer ihres Schiffes oder das Gewässer zu melden, in dem es zuletzt eingewassert gewesen ist.

2. Wer die Meldepflicht gemäss Absatz 1 verletzt, wird mit Busse von 200 Franken bestraft.

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1

1. Die im Anhang 1 aufgezählten Gewässer sind aus Gründen des Naturschutzes während des ganzen Jahres für die Schifffahrt gesperrt.

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1

1. Die Schifffahrt ist auf allen öffentlichen Gewässern vom 1. November bis zum 31. März untersagt.

2. Von dieser Regelung ausgenommen sind der Brienzer-, der Thuner-, der Bieler- und der Wohlensee, der bernische Teil des Neuenburgersees, die Stauseen von Niederried, Aarberg und Hagneck sowie die Aare ab Meiringen, der Zihlkanal, die alte Zihl und der Unterlauf der Schüss.

3. Ausser für die in Absatz 2 erwähnten Gewässer gilt vom 1. April bis zum 31. Oktober ein Nachtfahrverbot von 22.00 bis 8.00 Uhr.

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1

1. Der Betrieb von Motorschiffen ist auf der Aare zwischen dem Stauwehr Thun und dem Schwellenmätteli Bern untersagt. Vorbehalten bleiben Fahrten der Polizei, der Rettungsdienste, der Fischereiaufsicht sowie der öffentlichen Dienste.

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1

1. Auf den Fliessgewässern gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h für Motorschiffe.

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1

1. Die Schifffahrtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen, namentlich für Unterhaltsarbeiten an Ufern von Gewässern sowie im Rahmen von nautischen Veranstaltungen, Ausnahmen von den Fahrverboten bewilligen, soweit kein überwiegendes öffentliches Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter entgegensteht.

2. Die Schifffahrt zur Nutzung des Fischbestands durch die Fischereirechtsinhaber bleibt vorbehalten.

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1

1. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schifffahrt auf der Simme, der Kander, der Lütschine, der Saane, der Aare ab Innertkirchen, der alten Aare, der Sense und der Engstlige (z. B. River-Rafting) ist bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist die Schifffahrtsbehörde.

2. Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten, weitere Gewässer unter Bewilligungspflicht zu stellen.

3. Die Gemeindebehörde kann das Wellenreiten im Ortspolizeireglement der Bewilligung unterstellen.

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1

1. Für Schiffe, die mit Kennzeichen zu versehen sind (immatrikulationspflichtige Schiffe), sind die durch die Schifffahrtsbehörde abgegebenen Kontrollschilder zu verwenden.

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2

1. Immatrikulationspflichtige Schiffe, die in ein anderes Gewässer wechseln, müssen vor der Einwasserung gemeldet und durch eine zertifizierte Reinigungsstelle gereinigt werden.

2. Die Reinigungspflicht umfasst auch Transportmittel und Zubehör der Schiffe, soweit ein Kontakt mit dem Gewässer erfolgt.

3. Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Gewässer und die Gewässerabschnitte, für die bei einem Wechsel die Melde- und Reinigungspflicht gemäss Absatz 1 gilt.

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2

1. Von der Meldepflicht ausgenommen sind

a Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen,

b Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis.

2. Im Ereignisfall sind Organisationen gemäss Absatz 1 Buchstabe a zudem von der Reinigungspflicht ausgenommen.

3. Die Schifffahrtsbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen gewähren.

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2

1. Der Kanton bezeichnet, zertifiziert und kontrolliert Reinigungsstellen, welche die Reinigung der Schiffe nach seinen fachlichen Vorgaben sicherstellen.

2. Die zertifizierten Reinigungsstellen stellen den Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie den zuständigen Behörden einen Nachweis über die Reinigung aus.

3. Nachweise von Reinigungsstellen, die in anderen Kantonen nach vergleichbaren fachlichen Vorgaben zertifiziert worden sind, werden anerkannt.

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2

1. Wer die Melde- oder Reinigungspflicht gemäss Artikel 8a Absatz 1 und 2 verletzt, wird mit Busse von 1000 bis 5000 Franken bestraft.

2. Sie oder er hat das Schiff ohne Verzug aus dem Gewässer zu entfernen.

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zuständigkeiten für

a) die Meldestelle,

b) die Kontrolle der Melde- und Reinigungspflicht,

c) die Bezeichnung, Zertifizierung, Anerkennung und Kontrolle der Reinigungsstellen.

Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2

Der Regierungsrat sorgt durch den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 Schifffahrtsgesetz für vergleichbare Massnahmen auf interkantonalen Gewässern.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)3 von der Schifffahrtsbehörde verfügten örtlichen Schifffahrtsbeschränkungen werden durch dieses Dekret nicht berührt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

1. Verordnung vom 21. Juni 1989 betreffend die Ausübung der Schiffahrt auf den Gewässern des Kantons Bern,

2. Verordnung vom 24. März 1982 über Betrieb und Kennzeichnung von Schiffen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

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