767.1
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Verantwortlichkeit
Ausübung der Schifffahrt
Art. 9 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeiten für Schäden am Gewässer und seinen Ufern, die aus der Benützung des Gewässers durch die Schifffahrt und den Wassersport entstehen, richten sich nach den Vorschriften über den Gewässerschutz.