Art. 8 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung
Art. 8 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung
1. Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern durch Einrichtungen für die Schifffahrt und den Wassersport ist eine Bewilligung erforderlich.
2. Eine solche Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn der unter dem beanspruchten Gewässerteil liegende Grund und Boden im Eigentum von Gemeinden oder Privaten steht.
3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
4. Wurden ortsfeste Anlagen aufgrund einer Baubewilligung errichtet, ist die Bewilligung unbefristet. Alle übrigen Bewilligungen sind auf eine Dauer von längstens fünf Jahren befristet.
5. Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme von öffentlichen Gewässern ist jährlich eine Abgabe zu entrichten. Diese beträgt pro Quadratmeter genutzter Wasseroberfläche 1 bis 25 Franken, total wenigstens aber 100 Franken.
6. Für öffentliche Badeanstalten und Anlagen, die der öffentlich konzessionierten Schiffahrt dienen, sind keine Abgaben zu entrichten.