Art. 7 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Sicherstellung
Art. 7 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Sicherstellung
1. Die Schifffahrtsbehörde kann ein Schiff sicherstellen und nötigenfalls auswassern, wenn
a. **\*** das Schiff widerrechtlich eingewassert wurde oder vorschriftswidrig stillliegt und
b. **\*** die Halterin oder der Halter bzw. die Eigentümerin oder der Eigentümer der Aufforderung, den widerrechtlichen Zustand zu beseitigen, innert Monatsfrist nicht nachkommt.
2. Die Kantonspolizei kann ein Schiff sicherstellen und nötigenfalls auswassern, wenn
a. **\*** das Schiff vorschriftswidrig stillliegt und
b. der Verkehr behindert wird.
3. Sicherstellung und Auswasserung erfolgen auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters bzw. der Eigentümerin oder des Eigentümers. Diese haften solidarisch.
4. Die Voraussetzungen zur Verwertung oder Vernichtung der von der Schifffahrtsbehörde oder der Kantonspolizei sichergestellten Schiffe und derer Bestandteile richten sich nach den Vorschriften des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG)[[4]](#paragraphtext_content_fn_4957073_2_4_c).
5. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schifffahrtsbehörde und der Kantonspolizei dürfen das Schiff zur Sicherstellung oder Verwertung ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Es ist ein Protokoll zu erstellen.