767.1
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Stillliegen
Ausübung der Schifffahrt
Art. 6 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Stillliegen
Für das dauernde Stillliegen eines Schiffes in öffentlichen Gewässern darf nur ein von der zuständigen Behörde bewilligter Schiffsliegeplatz benützt werden.