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767.1 CH-BE

Art. 6 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Stillliegen

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 6 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Stillliegen

Für das dauernde Stillliegen eines Schiffes in öffentlichen Gewässern darf nur ein von der zuständigen Behörde bewilligter Schiffsliegeplatz benützt werden.

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