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767.1 CH-BE

Art. 5 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Ein- und Auswasserung von Schiffen

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 5 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Ein- und Auswasserung von Schiffen

1. Schiffe dürfen nur an dafür geeigneten Stellen ein- und ausgewassert werden oder anlegen. Die Ufer sowie die Pflanzen- und die Tierwelt dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden.

2. Wenn ein Schiff nicht zum Verkehr zugelassen ist oder sein Betrieb den Verkehr oder die Umwelt gefährdet, darf es nicht eingewassert werden.

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