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767.1 CH-BE

Art. 4 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Begriffe

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 4 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Begriffe

1. Als öffentliche Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle, die sich zur Ausübung der Schiffahrt eignen. Ausgenommen sind Gewässer, an denen durch besondere Titel Privateigentum nachgewiesen ist.

2. Als wichtige Rechtsgüter im Sinne von Artikel 2 gelten namentlich die Natur und die Umwelt sowie die Erhaltung des Erholungsraumes und der Bergwelt.

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