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767.1 CH-BE

Art. 3 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Zuständigkeiten

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 3 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Zuständigkeiten

1. Schifffahrtsbehörde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Es ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, zuständig für den Vollzug aller eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt.

2. Die Kantonspolizei sorgt für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung auf den Gewässern.

3. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion ist zuständig für die Erteilung der Bewilligungen für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung. Die betroffenen Gemeinden sowie Fachorganisationen sind anzuhören.

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