767.1
CH-BE
Art. 29 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 29 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.