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767.1 CH-BE

Art. 28 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 28 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle dazu im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben.

2. Es sind insbesondere aufgehoben

a) Verordnung vom 28. März 1979 betreffend die Einführung zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt,

b) Verordnung vom 24. März 1982 über die Zuständigkeiten in der Schiffahrt.

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