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CH-BE
Art. 27 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Vollzug
Schlussbestimmungen
Art. 27 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Vollzug
1. Der Grosse Rat und der Regierungsrat erlassen die ergänzenden Ausführungsbestimmungen.
2. Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Verfahren und Tätigkeiten der Behörden fest.