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767.1 CH-BE

Art. 27 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 27 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Vollzug

1. Der Grosse Rat und der Regierungsrat erlassen die ergänzenden Ausführungsbestimmungen.

2. Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Verfahren und Tätigkeiten der Behörden fest.

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