767.1
CH-BE
Art. 26 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Beschwerde
Rechtspflege
Art. 26 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Beschwerde
1. Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde erhoben werden.
2. Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 8 erlassen werden, kann bei der Bau- und Verkehrsdirektion Beschwerde erhoben werden.
3. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).