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767.1 CH-BE

Art. 26 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Beschwerde

Rechtspflege
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Art. 26 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Beschwerde

1. Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde erhoben werden.

2. Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 8 erlassen werden, kann bei der Bau- und Verkehrsdirektion Beschwerde erhoben werden.

3. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

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