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Art. 25 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Beitragsausrichtung

Beiträge im Interesse der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Schifffahrt
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Art. 25 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Beitragsausrichtung

1. Der Regierungsrat legt das Verfahren zur Prüfung der Projekte und zur Ausrichtung der Beiträge fest und beschliesst unter Vorbehalt der Finanzkompetenz des Grossen Rates endgültig.

2. Die Sicherheitsdirektion berücksichtigt die Beiträge im Rahmen ihres Voranschlages.

3. Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen.

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