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Art. 24 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Anlagen

Beiträge im Interesse der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Schifffahrt
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Art. 24 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Anlagen

1. Für die Errichtung von öffentlichen Anlagen, die der Ein- und Auswasserung von Schiffen oder der Sicherheit und dem Umweltschutz in der Schifffahrt dienen, können Beiträge ausgerichtet werden.

2. Die Beitragszahlungen dürfen jährlich gesamthaft 500 000 Franken nicht übersteigen.

3. Die Beitragszahlungen sind vor ihrer Ausrichtung mit den Zielen und allfälligen Zahlungen nach dem Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG)[[5]](#paragraphtext_content_fn_4957107_2_5_c) zu koordinieren.

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