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767.1 CH-BE

Art. 23 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Interkantonale Vereinigungen

Beiträge im Interesse der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Schifffahrt
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Art. 23 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Interkantonale Vereinigungen

1. An Vereinigungen, die sich für die interkantonale Zusammenarbeit unter den Behörden in der Schifffahrt einsetzen, können Beiträge ausgerichtet werden.

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