767.1
CH-BE
Art. 23 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Interkantonale Vereinigungen
Beiträge im Interesse der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Schifffahrt
Art. 23 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Interkantonale Vereinigungen
1. An Vereinigungen, die sich für die interkantonale Zusammenarbeit unter den Behörden in der Schifffahrt einsetzen, können Beiträge ausgerichtet werden.