767.1
CH-BE
Art. 22 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Steuerperiode
Besteuerung der Schiffe
Art. 22 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Steuerperiode
Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus, pauschal für die gesamte Schifffahrtssaison des entsprechenden Kalenderjahres, zu entrichten.
Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung vor dem 1. August erfolgt.