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Art. 22 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Steuerperiode

Besteuerung der Schiffe
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Art. 22 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Steuerperiode

Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus, pauschal für die gesamte Schifffahrtssaison des entsprechenden Kalenderjahres, zu entrichten.

Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung vor dem 1. August erfolgt.

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