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Art. 21 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Steuerrahmen

Besteuerung der Schiffe
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Art. 21 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Steuerrahmen

1. Die jährliche Steuer für ein Schiff beträgt mindestens 40 und höchstens 10 000 Franken.

2. Der Grosse Rat legt die Steuersätze durch ein Dekret fest.

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