767.1
CH-BE
Art. 20 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Bemessungsgrundlagen
Besteuerung der Schiffe
Art. 20 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Bemessungsgrundlagen
1. Die Höhe der Steuer bemisst sich unter Berücksichtigung eines Grundtarifs nach der Motorenleistung in kW sowie nach der Länge des Schiffes.