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767.1 CH-BE

Art. 20 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Bemessungsgrundlagen

Besteuerung der Schiffe
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Art. 20 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Bemessungsgrundlagen

1. Die Höhe der Steuer bemisst sich unter Berücksichtigung eines Grundtarifs nach der Motorenleistung in kW sowie nach der Länge des Schiffes.

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