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767.1 CH-BE

Art. 2 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Ausübung der Schifffahrt

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 2 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Ausübung der Schifffahrt

1. Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist frei.

2. Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern, kann der Grosse Rat durch Dekret im Rahmen des Bundesrechtes

a) die Schifffahrt auf bestimmten bernischen Gewässern einschränken,

b) die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen.

3. Die Schifffahrtsbehörde kann im Rahmen des Bundesrechtes für bestimmte Gewässerabschnitte Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen erlassen, soweit der Schutz der Betroffenen vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder der Gewässer dies erfordern.

4. Für Massnahmen auf interkantonalen Gewässern schliesst der Regierungsrat Vereinbarungen mit anderen Kantonen ab.

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