767.1
CH-BE
Art. 19 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Ausnahmen
Besteuerung der Schiffe
Art. 19 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Ausnahmen
1. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind
a Schiffe des Bundes,
b aufgrund einer eidgenössischen Konzession betriebene Schiffe,
c Schiffe, die ausschliesslich im Rettungsdienst eingesetzt werden,
d Schiffe, die ausschliesslich zur Ausübung der Berufsfischerei eingesetzt werden,
e Ruderboote, die ausschliesslich der Wasserfahrausbildung dienen.