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767.1 CH-BE

Art. 19 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Ausnahmen

Besteuerung der Schiffe
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Art. 19 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Ausnahmen

1. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind

a Schiffe des Bundes,

b aufgrund einer eidgenössischen Konzession betriebene Schiffe,

c Schiffe, die ausschliesslich im Rettungsdienst eingesetzt werden,

d Schiffe, die ausschliesslich zur Ausübung der Berufsfischerei eingesetzt werden,

e Ruderboote, die ausschliesslich der Wasserfahrausbildung dienen.

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