767.1
CH-BE
Art. 18 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Grundsatz
Besteuerung der Schiffe
Art. 18 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Grundsatz
1. Steuerpflichtig sind die Halterinnen und Halter von Schiffen für Schiffe, die mit bernischen Kennzeichen versehen sein müssen.