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Art. 18 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Grundsatz

Besteuerung der Schiffe
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Art. 18 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Grundsatz

1. Steuerpflichtig sind die Halterinnen und Halter von Schiffen für Schiffe, die mit bernischen Kennzeichen versehen sein müssen.

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