767.1
CH-BE
Art. 17 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Rettungskosten
Rettungsdienst auf dem Wasser
Art. 17 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Rettungskosten
Rettungskosten werden der Verursacherin und dem Verursacher auferlegt, wenn sie ein Verschulden trifft.
Keine Kosten werden erhoben, wenn die Auferlegung der Kosten eine unverhältnismässige Härte bedeutet.