Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
767.1 CH-BE

Art. 17 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Rettungskosten

Rettungsdienst auf dem Wasser
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Rettungskosten

Rettungskosten werden der Verursacherin und dem Verursacher auferlegt, wenn sie ein Verschulden trifft.

Keine Kosten werden erhoben, wenn die Auferlegung der Kosten eine unverhältnismässige Härte bedeutet.

← Art. 16 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) Zweck Art. 18 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →