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767.1 CH-BE

Art. 16 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Sturmwarn- und Rettungsdienst

Rettungsdienst auf dem Wasser
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Art. 16 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Sturmwarn- und Rettungsdienst

Der Staat unterhält einen Sturmwarn- und Rettungsdienst.

Die Kantonspolizei sorgt für den Rettungsdienst auf dem Wasser. Sie arbeitet mit den Ufergemeinden, die über eine entsprechende Organisation verfügen, und den privaten Seerettungsdiensten zusammen.

Die Kantonspolizei schliesst mit den Ufergemeinden, die über eine entsprechende Organisation verfügen, und mit den privaten Seerettungsdiensten Vereinbarungen über die Ausübung des Sturmwarn- und Rettungsdienstes auf dem Wasser ab.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Entschädigungen für den Seerettungsdienst. Die vereinbarten Leistungen sind angemessen zu entschädigen.

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