767.1
CH-BE
Art. 15 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Vorteilsausgleich
Ausübung der Schifffahrt
Art. 15 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Vorteilsausgleich
1. Wer aus einer Verkehrsanordnung einen besonderen Vorteil zieht, trägt die Kosten der Bekanntmachung sowie der Beschaffung, des Anbringens und des Unterhaltes der Schifffahrtszeichen. In begründeten Fällen kann die Schifffahrtsbehörde einen Teil der Kosten erlassen.