767.1
CH-BE
Art. 14 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Vermietung
Ausübung der Schifffahrt
Art. 14 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Vermietung
1. Die gewerbsmässige Vermietung von Schiffen an Dritte bedarf der Bewilligung der kantonalen Schifffahrtsbehörde.