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767.1 CH-BE

Art. 14 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) - Vermietung

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 14 Gesetz über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz) · Vermietung

1. Die gewerbsmässige Vermietung von Schiffen an Dritte bedarf der Bewilligung der kantonalen Schifffahrtsbehörde.

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